Satzung
I. Der Name
Der Verein führt den Namen " Deutsche Jugendkraft Unterweißenbrunn e.V."
Er wurde gegründet am 20. September 1952.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind rot/weiß.
II. Wesen und Ziele
1. Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen
Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.
Er versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-
Sportjugend anerkennt.
2. Der Verein DJK Unterweißenbrunn e.V. mit Sitz in Unterweißenbrunn
verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
vom 01.01.1982.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
Diese Aufwandsentschädigung kann dem gesamten Vorstand ausgezahlt werden.
III. Aufgaben
Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport durch
- die Errichtung von Sportanlagen
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich
sportlicher Jugendpflege, in den einzelnen Abteilungen und Sportarten.
Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den
Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den
Bestimmungen des betr. Fachverbandes im Einvernehmen mit dem
DJK-Bundesverband.
- die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen
- die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an
Schulungskursen
- das Angebot von Bildungsgelegenheiten und die Heranbildung des
Führungsnachwuchses.
2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende. Er bemüht sich um die Erziehung
und Bildung seiner Mitglieder in Freizeit und Geselligkeit zu verantwortungs-
bewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden
und Wahrung der Würde des einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen,
demokratischen Lebensordnung.
3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maß-
nahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung
sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und
Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband
und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK -Schrifttums
und anderer geeigneter Schriften.
5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft
zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur
Verfügung zu stellen.
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sport-
vereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die
religiöse und weltanschauliche Toleranz.
6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
7. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
8. Den Mitgliedern der DJK- Sportjugend werden jugendgemäße Angebote
gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiter-
bildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung,
die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.
IV. Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des
katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport.
Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung
unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. Der Fachverbände
und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen
Rechten und Pflichten.
V. Mitgliedschaft
1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitlglied auf, der die
Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Förderer
Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des
Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im Bundesverband.
3. Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.
4. Aufnahme, Austritt, Ausschluß
a) Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen
Aufnahmeauftrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern
ist die schriftliche Einwilligung des gesetzliche Vertreters (Eltern, Vormund)
erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
b) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß
aus dem Verein.
c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Er wird zum Ende des Halbjahres wirksam.
d) Über den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der
Vereinsvorstand. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied
offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten
Mitgliedsverpflichtungen verstößt.
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand
durch Beschluß, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen
und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unter-
zeichnen ist. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibe-
brief zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an einen
Rechtsausschuß des Vereins oder an den Vorstand des DJK-Kreis- bzw.
Diözesanverbandes zulässig.
e) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages für die Dauer von
2 Jahren in Rückstand, so ist dessen Ausschluß im Wege des verein-
fachten Ausschlußverfahrens durch Streichen aus der Mitgliederliste
durch den Vorstand zulässig.
5. Pflichten der Mitglieder
a) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
b) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle,
religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
c) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen,
als Christ zu leben;
d) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sportes zu erfüllen;
e) die festgesetzten Beiträge zu entrichten;
VI. Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind die Mitglieder-
versammlung
der Vorstand ( ggf. Geschäftsführender Vorstand )
Der Vereinsvorstand
1. Zusammensetzung
a) Zum Vereinsvorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende (einer der Vorsitzenden sollte eine Frau sein), der dritte Vorsitzende, der Geistliche Beirat, der Geschäftsführer (Schriftführer), die Frauen-
wartin, der Sportwart und die Sportwartin, der Jugendleiter und die
Jugendleiterin, der Kassenwart, die Abteilungsleiter und die Abteilungs-
leiterinnen für die einzelnen Sportarten, der Sportwart, der Pressewart,
8 Ausschußmitglieder.
b) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der dritte Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist allein be-
rechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt,
daß der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist,
wenn der Vorsitzende verhindert ist.
2. Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:
a) An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreis-,
Diözesan-, Landes- und Bundesverbandes teilzunehmen;
b) die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen;
c) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband,
Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und
Landessportbünde zu leisten;
d) die Vereinssatzung bei Satzungsänderungen des Bundesverbandes
entsprechend anzugleichen;
e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden
und Fachverbänden zu sorgen.
3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die
Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die Aufgaben im
einzelnen sind:
a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich.
Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die
Sitzungen und Versammlungen.
b) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der
Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
c) Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit
mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die
allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen
besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den
Vereinsmitgliedern.
d) Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden Vereinsgeschäfte
im Auftrage des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins,
fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das
Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.
e) Die Frauenwartin sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauen-
sports und vertritt die Anliegen des Frauensports im Vorstand.
f) Der Sportwart und die Sportwartin sind verantwortlich für den gesamten
Sportbetrieb des Vereins.
g) Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und
Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen.
Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
h) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß
und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassen-
prüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
i) Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen haben die verantwortliche
Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften,
für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabend und Spieler-
sitzung, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung.
Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden
bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschüsse, Spiel-, Mannschafts-
und Riegenführer unterstützt.
j) Dem Sportarzt obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch
Grunduntersuchungen und periodische Überprüfung des Gesundheitszustandes
mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und
Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern sowie die
Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.
k) Der Pressewart fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung
mit den Pressestellen im Kreis-, Diözesan-, Landesverband und mit dem
DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.
Er wird in Personalunion mit dem Schriftführer ausgeübt.
l) Der Vereinsausschuß. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der
ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende
Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die
kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn
ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsaus-
schusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht
ihnen dort nicht zu.
Dem Vereinsausschuß müssen als Beiräte angehören:
die überfachliche Frauenwartin,
die überfachliche Jugendleiterin,
der überfachliche Jugendleiter und
die Leiter der einzelnen Abteilungen.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen
und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
4. Wahl und Beschlußfähigkeit
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederver-
sammlung ( Jahreshauptversammlung ) auf zwei Jahre gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der
kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugend-
leiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmitgliederversammlung
der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 bis
18 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Warte (Abteilungsleiter) für die einzelnen Sportarten werden von ihren
Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Der Vor-
stand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-
mitglieder anwesend ist. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen
Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten,
werden nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung
Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:
Jahreshauptversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Zusammensetzung
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über
16jährigen Mitglieder.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Wenn die Mitgliederversammlung als Jahresmitgliederversammlung
(einmal jährlich) durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde:
Entgegennahme der Jahresberichte, Vorlage der Jahresabrechnung des
Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassenwart, Bericht der
Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen zum Vorstand, Wahl der
Kassenprüfer, Verabschiedung eines Haushaltsplanes und Beschluß über
die Höhe des Vereinsbeitrags, Annahme des Jahresplanes. Verschiedenes.
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu
übersenden.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung für den Verein.
b) Beratung und Beschlußfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit
sind, daß durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen
werden.
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern
und Wahl der Kassenprüfer.
d) Bestätigung des von der Jahresmitgliederversammlung der Jugend gewählten Jugendleiters und der Jugendleiterin sowie der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.
e) Beschlußfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.
f) Festsetzung der Vereinsbeiträge
Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
3. Verfahrensbestimmungen
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen
einzuberufen.
Anträge auf Änderungen der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen
zur Beschlußfassung eine ¾ - Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im voraus
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen
ist.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht anderes bestimmt ist,
mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt;
die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.
Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
Der Jugendleiter und die Jugendleiterin sollten volljährig sein.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt,
Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein
Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:
jedes Mitglied der Mitgliederversammlung und
der Vereinsvorstand.
Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in
einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer ( Protokollführer ) zu unterzeichnen ist.
V. Austritt
Der Austritt ( aus dem Bundesverband ) kann nur in einer mit dem Tagesordnungs-
punkt "Austritt" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung
mit ¾ - Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und
dem Diözesanverband zu übersenden.-
Der Austrittsbeschluß ( Auszug aus dem Protokoll ) ist dem Kreis-, Diözesan- und
Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des
Kalenderjahres.
Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband
fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Bundes-
verband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den
Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
VI. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt
"Auflösung " mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung
mit ¾ - Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder
anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen
einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband
und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluß
( Auszug aus dem Protokoll ) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband
unverzüglich mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde in der
der Verein seinen Sitz hat ( hier: Pfarrgemeinde Unterweißenbrunn ).
Die Pfarrgemeinde Unterweißenbrunn hat es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.
Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins
DJK Unterweißenbrunn e.V. am 25. April 2010 in Unterweißenbrunn angenommen
und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Unterweißenbrunn, den 25. April 2010