Satzung

I.      Der Name

        Der Verein führt den Namen " Deutsche Jugendkraft Unterweißenbrunn e.V."

        Er  wurde gegründet am 20. September 1952.

        Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

        Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind rot/weiß.

 

II.     Wesen und Ziele    

        1. Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen

            Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.

            Er versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.

            Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-

            Sportjugend anerkennt.

        2. Der Verein DJK Unterweißenbrunn e.V. mit Sitz in Unterweißenbrunn

            verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

            Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

            vom 01.01.1982.

            Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

            Zwecke.

            Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

            werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

            sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

Diese Aufwandsentschädigung kann dem gesamten Vorstand ausgezahlt werden.

 

III.    Aufgaben

        Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

        1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport durch

            - die Errichtung von Sportanlagen

            - die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich

              sportlicher Jugendpflege, in den einzelnen Abteilungen und Sportarten.

              Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den

              Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den

              Bestimmungen des betr. Fachverbandes im Einvernehmen mit dem

              DJK-Bundesverband.

            - die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen

           - die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an

             Schulungskursen

           - das Angebot von Bildungsgelegenheiten und die Heranbildung des

             Führungsnachwuchses.

      2.  Er hält bildende Gemeinschaftsabende. Er bemüht sich um die Erziehung

           und Bildung seiner Mitglieder in Freizeit und Geselligkeit  zu verantwortungs-

           bewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden

           und Wahrung der Würde des einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen,

           demokratischen Lebensordnung.

      3.  Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maß-

           nahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung

           sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.

      4.  Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und

           Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband

          und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK -Schrifttums

          und anderer geeigneter Schriften.

 

      5.  Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft

           zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur

           Verfügung zu stellen.

           Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sport-

           vereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die

           religiöse und weltanschauliche Toleranz.

      6.  Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

      7.  Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

      8.  Den Mitgliedern der DJK- Sportjugend werden jugendgemäße Angebote

           gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiter-

           bildung, Freizeitgestaltung  und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung,

           die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

 

IV.  Verbandszugehörigkeit

      1.  Der Verein ist Mitglied des Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des

           katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport.

           Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung

           unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.

    2.    Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. Der Fachverbände

           und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen

           Rechten und Pflichten.

 

V.  Mitgliedschaft

      1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitlglied auf, der die

          Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

      2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

          a)  Aktive Mitglieder

          b)  Passive Mitglieder

          c)  Ehrenmitglieder

          d)  Förderer

          Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des

          Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im Bundesverband.

     3.  Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.

     4.  Aufnahme, Austritt, Ausschluß

         a)  Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen

              Aufnahmeauftrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern

              ist die schriftliche Einwilligung des gesetzliche Vertreters (Eltern, Vormund)

              erforderlich.

              Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.

         b)  Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß

              aus dem Verein.

         c)  Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den

              Vorstand. Er wird zum Ende des Halbjahres wirksam.

         d)  Über den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der

              Vereinsvorstand. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied

              offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten

              Mitgliedsverpflichtungen verstößt.

              Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur

              Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand

              durch Beschluß, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen

              und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unter-

              zeichnen ist. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibe-

              brief zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an einen

              Rechtsausschuß des Vereins oder an den Vorstand des DJK-Kreis- bzw.

              Diözesanverbandes zulässig.

          e) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages für die Dauer von

              2 Jahren in Rückstand, so ist dessen Ausschluß im Wege des verein-

              fachten Ausschlußverfahrens durch Streichen aus der Mitgliederliste

              durch den Vorstand zulässig.

 

     5.  Pflichten der Mitglieder

         a)  die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;

         b)  am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle,

              religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;

         c)  eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen,

              als Christ zu leben;

         d)  die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sportes zu erfüllen;

         e)  die festgesetzten Beiträge zu entrichten;

 

VI.     Organe

         Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind die Mitglieder-

         versammlung

         der Vorstand ( ggf. Geschäftsführender Vorstand )

         Der Vereinsvorstand

         1. Zusammensetzung

            a)  Zum Vereinsvorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende

Vorsitzende (einer der Vorsitzenden sollte eine Frau sein), der dritte Vorsitzende, der Geistliche Beirat, der Geschäftsführer (Schriftführer), die Frauen-

                 wartin, der Sportwart und die Sportwartin, der Jugendleiter und die

                 Jugendleiterin, der Kassenwart, die Abteilungsleiter und die Abteilungs-

                 leiterinnen für die einzelnen Sportarten, der Sportwart, der Pressewart,

                 8 Ausschußmitglieder.

 

b)  Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der dritte Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist allein be-

                 rechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt,

                 daß der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist,

                 wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

        2. Aufgaben des Vereinsvorstandes

 

            Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins

            nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

            und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

 

            Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:

 

            a)  An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreis-,

                 Diözesan-, Landes- und Bundesverbandes teilzunehmen;

            b)  die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen;

            c)  die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband,

                 Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und

               Landessportbünde zu leisten;

          d)  die Vereinssatzung bei Satzungsänderungen des Bundesverbandes

               entsprechend anzugleichen;

          e)  für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden

               und Fachverbänden zu sorgen.

 

 

    3.   Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

          Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die

          Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die Aufgaben im

          einzelnen sind:

 

         a)  Der Vorsitzende   ist für die Führung des Vereins verantwortlich.

              Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die

              Sitzungen und Versammlungen.

         b)  Der stellvertretende Vorsitzende  unterstützt den Vorsitzenden bei der

              Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.

         c)  Der Geistliche Beirat  erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit

              mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die

              allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen

              besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den

              Vereinsmitgliedern.

         d)  Der Geschäftsführer (Schriftführer)   führt die laufenden Vereinsgeschäfte

               im Auftrage des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins,

               fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das

               Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.

         e)  Die Frauenwartin  sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauen-

              sports und vertritt die Anliegen des Frauensports im Vorstand.

         f)  Der Sportwart und die Sportwartin  sind verantwortlich für den gesamten

              Sportbetrieb des Vereins.

         g)  Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin  sind die Betreuung und

               Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen.

               Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.

         h)  Der Kassenwart  verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß 

              und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassen-

              prüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

          i)  Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen  haben die verantwortliche

              Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften,

              für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabend und Spieler-

              sitzung, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung.

              Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden

              bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschüsse, Spiel-, Mannschafts-

              und Riegenführer unterstützt.

         j)  Dem Sportarzt   obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch

             Grunduntersuchungen und periodische Überprüfung des    Gesundheitszustandes

             mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und

             Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern sowie die

             Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.

        k)  Der Pressewart  fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung

             mit den Pressestellen im Kreis-, Diözesan-, Landesverband und mit dem

             DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.

             Er wird in Personalunion mit dem Schriftführer ausgeübt.

        l)  Der Vereinsausschuß.  Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der

             ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

             Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende

             Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die

             kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

 

             Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn

             ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsaus-

             schusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht

             ihnen dort nicht zu.

 

             Dem Vereinsausschuß müssen als Beiräte angehören:

 

             die überfachliche Frauenwartin,

             die überfachliche Jugendleiterin,

             der überfachliche Jugendleiter und

             die Leiter der einzelnen Abteilungen.

 

             Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen

             und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

    4.  Wahl und Beschlußfähigkeit

 

         Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederver-

         sammlung ( Jahreshauptversammlung ) auf zwei Jahre gewählt.

         Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der

         kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugend-

         leiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmitgliederversammlung

         der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 bis

         18 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

         Die Warte  (Abteilungsleiter)  für die einzelnen Sportarten werden von ihren

         Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

         Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Der Vor-

         stand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden

         einberufen werden.

         Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-

         mitglieder anwesend ist. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

         Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen

         Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten,

         werden nicht mitgezählt.

 

         Die Mitgliederversammlung

 

         Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:

 

         Jahreshauptversammlung

         Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

    1.  Zusammensetzung

 

         Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über

         16jährigen Mitglieder.

 

    2.  Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

        Wenn die Mitgliederversammlung als Jahresmitgliederversammlung

        (einmal jährlich) durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde:

        Entgegennahme der Jahresberichte, Vorlage der Jahresabrechnung des

        Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassenwart, Bericht der

        Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen zum Vorstand, Wahl der

        Kassenprüfer, Verabschiedung eines Haushaltsplanes und Beschluß über

        die Höhe des Vereinsbeitrags, Annahme des Jahresplanes. Verschiedenes.

        Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen

        Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu

        übersenden.

 

        Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

       a)  Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher

            Bedeutung für den Verein.

       b)  Beratung und Beschlußfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit

            sind, daß durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen

            werden.

       c)  Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern

            und Wahl der Kassenprüfer.

       d)  Bestätigung des von der Jahresmitgliederversammlung der Jugend gewählten Jugendleiters und der Jugendleiterin sowie der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.

       e)  Beschlußfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.

        f)  Festsetzung der Vereinsbeiträge

Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird  einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit

       beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich

       unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

 

 

 3.  Verfahrensbestimmungen

 

      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der

      Tagesordnung  und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen

      einzuberufen.

      Anträge auf Änderungen der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen

      zur Beschlußfassung eine ¾ - Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im voraus

      schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

      Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen

      ist.

      Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht anderes bestimmt ist,

      mit einfacher Stimmenmehrheit.  Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit

      bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt;

      die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

      Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit

      einfacher Stimmenmehrheit.

      Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.

      Der Jugendleiter und die Jugendleiterin sollten volljährig sein.

      Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt,

      Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein

      Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:

                       jedes Mitglied der Mitgliederversammlung und

                       der Vereinsvorstand.

                       Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in

                       einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem

                       Schriftführer ( Protokollführer ) zu unterzeichnen ist.

 

V.   Austritt

 

       Der Austritt ( aus dem Bundesverband ) kann nur in einer mit dem Tagesordnungs-

       punkt  "Austritt"  mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung

       mit ¾  - Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten

       Mitglieder beschlossen werden.

 

       Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und

       dem Diözesanverband zu übersenden.-

       Der Austrittsbeschluß ( Auszug aus dem Protokoll ) ist dem Kreis-, Diözesan- und

       Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des

       Kalenderjahres.

 

       Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband

       fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Bundes-

       verband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den

       Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

 

 

 

 

VI.   Auflösung

 

       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt

       "Auflösung "  mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung

       mit ¾ - Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten

       Mitglieder beschlossen werden.

 

       Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder

       anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen

       einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.

 

       Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband

       und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluß

       ( Auszug aus dem Protokoll ) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband

       unverzüglich mitzuteilen.

 

       Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

       bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde in der

       der Verein seinen Sitz hat ( hier: Pfarrgemeinde Unterweißenbrunn ).

       Die Pfarrgemeinde Unterweißenbrunn hat es unmittelbar und ausschließlich

       für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.

 

 

       Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins

      

       DJK Unterweißenbrunn e.V.  am 25. April 2010 in Unterweißenbrunn angenommen

 

       und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

 

 

 

       Unterweißenbrunn, den 25. April 2010